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Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen

Die Bundesregierung plant keine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Dies geht aus ihrer Antwort (BT-Drucks. 18/5603) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur möglichen Rechtsunsicherheit bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen hervor. Konkret ging es in der Anfrage um die Regelung in § 27 Abs. 19 UStG, hinsichtlich der das FG Berlin-Brandenburg kürzlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert hatte.

Hintergrund: Anders als in den damals gültigen Verwaltungsanweisungen urteilte der BFH am 22.8.2013 (Urteil: V R 37/10), dass Bauträger für bezogene Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Das BMF schloss sich mit dem Schreiben vom 5.2.2014 dieser Rechtsauslegung an. Unklar blieb, ob die Finanzbehörden die Steuer dann rückwirkend von den Bauleistenden einfordern können oder diese sich auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO berufen können. Mit dem Kroatien-Steueranpassungsgesetz wurde eine Abtretungsregelung in Form des § 27 Abs. 19 UStG geschaffen, der Vertrauensschutz an dieser Stelle ausschließt. Das FG Berlin-Brandenburg hatte diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken geäußert (s. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3.6.2015 - 5 V 5026/15).

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Aufgrund die o.g. BFH-Urteils fordern viele Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sogenannte § 13b UStG-Steuer zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt zahlen.
     
  • Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag gezahlt wurde. Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist.
     
  • Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten und deren schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 19 UStG eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält (Abs. 19 Satz 1 und 2), als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (Abs. 19 Satz 3).
     
  • Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt (§ 27 Abs. 19 Satz 4 UStG).
     
  • Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen.
     
  • Der o.g. Beschluss des FG Berlin-Brandenburg erging zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines leistenden Unternehmers. Das Finanzgericht hatte hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides und deshalb nach § 69 FGO die AdV der Nachforderung angeordnet. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG ist allein dem BVerfG vorbehalten und erfolgt nicht im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf AdV.
     
  • Die Bundesregierung sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es handelt sich um einen Beschluss des FG Berlin-Brandenburg über einen Antrag auf AdV. In diesem Verfahren reichen bereits Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aus, um einem Antrag stattzugeben.
     
  • Der Gesetzgeber hat § 27 Abs. 19 UStG als spezielle Änderungsnorm für die vorgenannten Fälle geschaffen. Diese schließt zwar die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO gesetzlich ausdrücklich aus, gewährt jedoch durch die Abtretungsregelung mit Wirkung an Zahlungs statt dem leistenden Unternehmer auf andere Weise hinreichenden Vertrauensschutz.
     

Quelle: BT-Drucks. 18/5603


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