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9-Punkte Plan für weitere steuerliche und verfahrensrechtliche Maßnahmen

Die Bundessteuerberaterkammer und die Wirtschaftsprüferkammer haben einen 9-Punkte Plan entwickelt, mit dem diese weitere steuerliche und verfahrensrechtliche Maßnahmen beim Bundesministerium der Finanzen anregen möchten.

Die nachfolgenden Maßnahmen halten die beiden Kammern für dringend erforderlich, um die Liquidität kleiner und mittelständischer Unternehmen zu sichern:

1. Die Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte generell um einen Monat verschoben werden. Das Ziel sollte sein, Steuerberater und ihre Mandanten zu entlasten, indem keine separaten Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden müssen.

2. Die Stundung der Lohnsteuer sollte, ähnlich wie die Stundung der Umsatz-, Einkommen und Körperschaftsteuer, auf Antrag ermöglicht werden.

3. Für alle Unternehmen sollte die Möglichkeit geschaffen werden, ab dem 2. Quartal 2020 die Ist-Besteuerung gem. §20 UStG. ohne Beschränkung der Umsatzhöhe anzuwenden

4. Alle steuerlichen Nebenleistungen im Sinne von §3 Abs. 4. Nr. 1-6 AO sowie die Meldepflichten für Auslandssachverhalte und die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, sollten bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. 

5. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollte unbürokratisch und ohne weitere Voraussetzungen gewährt werden. 

6. Unternehmen sollten die Möglichkeit erhalten, die aktuell entstehenden Verlusten mit den Ergebnissen aus 2018 und 2019 zu verrechnen. Hierzu müsste die Beschränkungen des §10d EStG ausgesetzt werden. Zusätzlich ließe sich eine schnelle und effektive Wirkung erreichen, wenn die zuletzt gezahlten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf formlosen Antrag erstattet würden.

7. Steuerliche Entlastung von Unternehmen durch die Einführung eines Corona-Abzugbetrages. Der Gesetzgeber sollte es ermöglichen, einen gewinnwirksamen Passivposten bilden zu können, der das Steuerergbnis im Jahr 2019 mindert. Diese Rücklage erhöht erst bei der Auflösung im Jahr 2020 und 2021 das steuerliche Ergebnis. Dadurch könnte die Steuerzahllast des Jahres 2019 reduziert werden bzw. eine Erstatung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erhalten. Eine solche Anwendung soll auch bei sog. 4/3-EStG-Rechnern möglich sein und auch auf Vermieter ausgedehnt werden können. 

8. Gesetzliche steuerliche Erleichterungen knüpfen in der Regel an restriktive Voraussetzungen unter wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, welche in der Corona-Krise oftmals nicht mehr erfüllt werden können. Steuerliche Nachteile daraus sollten jedoch nicht resultieren. Dies betrifft insbesondere Fristen, die beispielsweise das Aufschieben einer geplanten (Re-)Investition oder den Verkauf von einzelnen Wirtschaftsgütern des (Teil-)Betriebs, mit steuerlichen Nachteilen verbinden. Es sollte nicht zu einer "Strafsteuer" führen, wenn man Investitionen aufgrund der Corona-Krise verschieben muss und dadurch Fristen nicht einhalten kann. Selbiges betrifft Regelungen, die ein privilegiertes Vermögen voraussetzten bzw. ein bestimmtes Maß an Liquidität nicht überschritten werden darf. 

9. Eine bundesweit einheitliche generelle Verlängerung der Fristen für alle noch offenen Fälle des Kalenderjahres 2018 bis zum 31. Juli 2020 ist erforderlich um Unternehmer, Steuerberater und Finanzverwaltungen zu entlasten. Respektive sollte diese Regelung auch für das Kalenderjahr 2019 gelten und somit die Abgabefrist bundesweit bis zum 31. Juli 2021 verlängert werden. Entsprechende Vorkehrungen sollten auch für die Fristen der Land- und Forstwirtschaft getroffen werden. 

 

Quelle: WPK, https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2019/sv/coronavirus-9-punkte-plan-der-bstbk-und-der-wpk/, 20.04.2020
Foto: pixabay User stevepb


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