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Abschlagszahlung für Werkleistungen- Aufhebung des BMF-Schreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 29.6.2015 aufgehoben.

Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen (BMF)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben v. 29.6.2015 aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze der neuen BFH-Rechtsprechung wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a.F. begrenzt (BMF, Schreiben v. 15.3.2016 - IV C 6 - S 2130/15/10001).

Hintergrund: Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom 21.9.1995 (HOAI 1996) entstanden ist (BFH, Urteil v. 14.5.2014 - VIII R 25/11). Die Finanzverwaltung hatte hierzu mit Schreiben v. 29.06.2015 Stellung genommen und die Urteilsgrundsätze auch auf nicht der HOAI unterliegende Werkverträge nach § 632a BGB übertragen.

Hierzu führt das BMF nun weiter aus:

  • Die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils v. 14.5.2014 (a.a.O.) wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.
     
  • § 8 Abs. 2 HOAI a.F. gilt für Leistungen, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung v. 14.5.2014 (a.a.O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt.
     
  • Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.

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