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Änderung der Definition „Sachlohn“ - 44 € Sachbezugsfreigrenze

Der Bundesrat hat die geplante Gesetzesänderung am 29.11.2019 zugestimmt. Diese verstehen sich als erste Einschätzung und sind noch nicht durch Verwaltungsanweisungen oder Urteile gedeckt. Neben dem Zusätzlichkeitserfordernis sollen ab dem 01.01.2020 bestimmte Gutscheine bzw. Geldkarten die z.B. eine Barzahlungs- bzw. Wandlungsfunktion haben, nicht mehr als Sachlohn gelten.


Nach unserer Meinung sind folgende Durchführungswege ab Januar als Barlohn einzustufen:

  1. Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs (sog. Open-Loop-Karten). Hier sind insbesondere Geldkarten gemeint mit z.B. folgende Kriterien bzw. Einsatzbereichen:
     
  •  Barzahlungsfunktion, eigene IBAN, Erwerb von Fremdwährungen, Überweisungen (Paypal) oder die als generelles Zahlungsmittel bei einem unbegrenzten Empfängerkreis hinterlegt werden können.
     
  •  Da diese Art des Durchführungsweges recht verbreitet ist, haben die Gutscheinanbieter wohl schon eine Reaktion angekündigt. Dies bleibt abzuwarten.
     
  1. Unechte Gutscheine, nachträgliche Kostenerstattungen und sonstige Geldsurrogate mit Barauszahlung an den Arbeitnehmer. Mit der neuen Gesetzesformulierung sollten auch diese zweckgebundenen Geldleistungen in Zukunft nicht mehr als Sachlohn einzustufen sein.


Folgende Durchführungswege sollten nach Meinung des Verfassers weiterhin Sachlohn darstellen:

1. Sog. Controlled-Loop-Karten: Karten zur Aufladung und Bezahlung bei einem begrenzten Empfängerkreis z.B. in einem bestimmten Einkaufscenter.

2. Closed-Loop-Karten: Karten zur Aufladung und Bezahlung bei einer Akzeptanzstelle.

3. Zuvor vom Arbeitgeber beim Anbieter erworbene und anschließend an den Arbeitsnehmer ausgegebene echte Gutscheine.
 

Beratungshinweis

Die Verwaltung wird zu dieser Gesetzesänderung vermutlich im Laufe des nächsten Jahres Stellung nehmen. Bis dahin besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Eine Anrufungsauskunft wird wahrscheinlich nicht zielführend sein, da auch die Bearbeiter im Finanzamt noch nicht in die Neuregelung eingeweiht sind. Wir empfehlen daher, dass Sie in den ersten Monaten bis zur Veröffentlichung eines BMF-Schreibens mit echten Gutscheinen, bzw. einem anderen Durchführungsweg arbeiten, der in jedem Fall einen Sachlohn darstellt.
 

Bitte zögern Sie nicht uns anzusprechen, wenn Sie hierzu Fragen haben oder wir Sie irgendwie unterstützen können. 

Bild: pixabay User andreas160578

 


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