Hero Divider

Aktuelles BFH-Urteil: Neue Bewertungsregeln und Gestaltungsmöglichkeiten für stehen gelassene Gesellschafterdarlehen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 18.7.2023 (IX R 21/21) wichtige Entscheidungen für die Bewertung von stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen getroffen. Hier sind die Schlüsselaspekte und Gestaltungsmöglichkeiten:

Bewertung in der Krise: Gesellschafterdarlehen sind gemäß § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem Teilwert zum Zeitpunkt des Kriseneintritts zu bewerten.

Rechtliche Klarheit: Das Urteil schließt an die Entscheidung vom 20.6.2023 an und klärt wesentliche Fragen zu § 17 Abs. 2a und § 20 Abs. 2 EStG bei stehen gelassenen Darlehen und Bürgschaften.

Gestaltungsmöglichkeiten bis 31.12.2023: Für Darlehen, die bis zum 31.12.2023 nicht angepasst werden, kann der wertlose Teil bei Ausfall lediglich bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt werden – unter Beachtung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

Proaktive Gestaltung: Empfehlenswert ist eine frühzeitige Krisenbestimmung der Darlehen, um eine Berücksichtigung nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 oder 3 EStG sicherzustellen. Eine bindende Erklärung des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder Bürgschaftsabgabe kann hierfür hilfreich sein.

Bareinlagen: Eine weitere Option ist die Zuführung liquider Mittel durch Bareinlagen, um damit das Darlehen zu tilgen. Diese Vorgehensweise kann helfen, die eingeschränkte Verlustberücksichtigung zu umgehen.

Das Urteil hier zu finden: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

Diese Urteile bieten wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Gestaltung bei Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen und unterstützen Sie bei der Umsetzung der optimalen Strategie.


zurück zur Übersicht