Die Bundessteuer­beraterkammer fordert daher eine gesetzlich geregelte, generelle Verlängerung der Fristen für alle noch offenen Fälle des Kalender­jahres 2018 bis zum 31. Juli 2020. Für alle Fälle des Kalender­jahres 2019 sollte die Abgabefrist bundesweit bis zum 31. Juli 2021 verlängert werden.

Befristete Aussetzung steuerlicher Neben­leistungen

Die Bundessteuer­beraterkammer fordert daher, steuerliche Neben­leistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 AO zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020 auszusetzen. Es würde damit über eine gesetzliche und bundes­einheitliche Regelung temporär für Entlastung gesorgt und Rechts­sicherheit geschaffen.