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Das Jahressteuergesetz 2020

Aufgrund von neuen EuGH- und BFH- Rechtsprechungen, Änderungen im EU-Recht und der besonderen Situation der Corona-Krise besteht akuter Gesetzgebungsbedarf, weshalb vom BMF ein Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) veröffentlicht wurde. Im Folgenden werden die wichtigsten Steueränderungen des 205 Seiten starken Gesetzesentwurfes zusammengefasst vorgestellt.

Den ausführlichen Gesetzesentwurf finden Sie HIER. 

Änderungen im Einkommenssteuerrecht

1. Flexibler Investitionsabzugsbetrag

Allgemein ermöglichen Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Bislang waren ausschließlich Wirtschaftsgüter begünstigt, welche im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Im Zuge des JStG 2020 reicht es künftig aus, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wobei die Nutzung zeitraumbezogen ist und nicht wirtschafsjahrbezogen zu prüfen ist.

Die Änderungen treten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Kraft, welche in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

2. Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistung

Das JStG 2020 soll klarstellen, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind und unabhängig davon gelten, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) sollen nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Anzuwenden ist diese Vorschrift erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers, die in einem nach dem 31. Dezember 2019 endenden Lohnauszahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge zugewendet werden.

Änderungen im Körperschaftssteuerrecht

Steuerbefreiung für vorübergehende Unterbringung von Wohnungslosen

Die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorrübergehende Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen soll in das KStG überführt werden. In diesem Rahmen wird durch das JStG 2020 der Anwendungsbereich auf alle Wohnungen erweitert, wodurch auch beispielsweise Obdachlose von der Regelung erfasst werden.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

1. Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

Das bisherige Besteuerungsverfahren wird aber 2021 für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop) erbringen, auf Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop).

Für Fernverkäufe von Gegenständen mit einem Sachwert bis 150€ aus dem Drittlandgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop eingeführt. Außerdem werden Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 € durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.

2. Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen

Im Zuge des JStG 2020 wird die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ab dem 01. Januar 2021 auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert. Allerdings wird diese auf sogenannte Wiederverkäufer beschränkt.

Änderungen im Erbschaftsteuerrecht

1. Ausgleichsforderung bei Zugewinngemeinschaft

Um eine Doppelbegünstigung auszuschließen, soll durch einen neuen Satz in § 5 Abs. 1 ErbStG die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden. Dabei liegt das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Werts des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde.

2. Schulden und Lasten

Im JStG 2020 soll der § 10 Abs. 6 Satz 5 bis 10 ErbStG so gestaltet werden, dass Schulden und Lasten anteilig gekürzt werden, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen, um einen ungerechtfertigten steuerlichen Vorteil durch den unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten zu vermeiden.

3. Berücksichtigung früherer Erwerbe

Wird die Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses gerändert, soll durch § 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen werden. Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass auch der erstmalige Erlass die Änderung und die Aufhebung einer Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb als rückwirkendes Ereignis für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs gelten und in solchen Fällen die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zutreffend geändert werden kann.

Quelle: Bundesfinanzministerium, 28.08.2020 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-17-JStG-2020/0-Gesetz.html
Foto: Foto: User Tim Reckmann (via flickr: CC BY 2.0)


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