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Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Mit dem Ziel einem Bürokratieabbau ein Stück näher zu kommen, verabschiedete der Deutsche Bundesrat im November das dritte Bürokratieentlastungsgesetz. Das Gesetz enthält auch Entlastungen im Bereich Steuern.

Abgabenordnung: Vor allem in der Abgabenordnung wird das Ziel ersichtlich, eine Erleichterung durch Digitalisierung zu schaffen.

Demzufolge müssen zukünftig die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bei der steuerlichen Erfassung eines neu gegründeten Gewerbes / einer neu gegründeten selbstständigen Tätigkeit  elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (§138 Abs. 1b AO). Der genaue Umsetzungszeitpunkt wird durch BMF-Schreiben bekannt gegeben.

Der geänderte § 147 Abs. 6 AO betrifft die Daten bei der Außenprüfung. Demzufolge ist es künftig ausreichend, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung, einen Datenträger mit den Steuerunterlagen (GDPdU-Daten) vorhält.

Einkommensteuergesetz: Im Zuge des verabschiedeten Gesetzes, wurden auch im Einkommensteuergesetz einige Grenzen angepasst:

  • Der Freibetrag bei betrieblicher Gesundheitsförderung wird von 500 Euro auf 600 Euro angehoben (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Ein mehrfacher unterjähriger Wechsel der Lohnsteuerklassen bei Ehegatten ist zukünftig zulässig (§ 38 Abs. 6 Satz 3 EStG).
  • Bei kurzfristig Beschäftigten wurde der durchschnittliche Arbeitslohn von 72 Euro pro Arbeitstag auf 120 Euro angepasst. Der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn erhöht sich analog von 12 Euro auf 15 Euro (§ 40a EStG).
  • Die lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze der Beiträge zur Gruppenunfallversicherung zum Lohnsteuerabzug wird auf 100 Euro angehoben.
     

​​Diese Änderungen sind ab dem 01.01.2020 anzuwenden.

Umsatzsteuergesetz: Durch den Artikel 7 des Bürokratieentlastungsgesetzes ändert sich auch das Umsatzsteuergesetz.

Bei Neugründern wird die monatliche Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung ab 2021 befristet bis 2026 abgeschafft (§ 18 Abs. 2 UStG). Der Abgabezeitraum richtet sich dann nach der voraussichtlich abzuführenden Jahressteuer und lässt sich wie folgt darstellen:

  • Voraussichtliche Steuer laufendes Kalenderjahr < 1.000 € à Befreiung von USt-VA
  • Voraussichtliche Steuer laufendes Kalenderjahr > 1.000 € à vierteljährliche USt-VA
  • Voraussichtliche Steuer laufendes Kalenderjahr > 7.500 € à monatliche USt-VA


​Eine weitere Änderung, die das neue Gesetz mit sich bringt, ist die Anhebung der Kleinunternehmergrenze. Diese wird ab dem 01.01.2020 UstG. von 17.500 Euro Vorjahresumsatz auf 22.000 Euro erhöht.

Quelle: K&M
Bild: pixabay User LoboStudioHamburg


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