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Ehrenamtliche Nebentätigkeit - Abgrenzung zur Haupttätigkeit

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Sachverhalt: Die Mitarbeiter des Klägers sind in ihrem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige von ihnen leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung. Lohnsteuer wurde vom Kläger insoweit weder einbehalten noch abgeführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das FA deshalb einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge.

Der BFH führte hierzu u.a. aus:

  • Es liegt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Nebentätigkeit vor, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen sind.
  • Beide Tätigkeiten stehen in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen sind.
  • Ein schädlicher wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn beide Tätigkeiten für denselben Dienstherrn gleichartig sind oder (nicht und) der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem (Haupt-)Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder (nicht und) der Arbeitnehmer auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.
     

Hinweis:

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde ab.
Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liege nicht vor.

Quelle: BFH, Beschluss v. 11.12.2017 - VI B 75/17, NV; NWB Datenbank (Ls)

Foto: wikimedia User AHert (CC BY-SA 3.0)


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