Hero Divider

Einkommensteuer | Einkünfte eines Fußballschiedsrichters

Fußballschiedsrichter sind steuerrechtlich als Gewerbetreibende tätig, die bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Dies rechtfertigt die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteuerungsrecht stehen abkommensrechtliche Hürden (hier: sog. Sportlerbesteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen.

Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren als Fußballschiedsrichter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga u.a. Spiele im Rahmen einer von der FIFA veranstalteten Weltmeisterschaft sowie - jeweils von der UEFA durchgeführt - der Qualifikation zu einer Europameisterschaft, der UEFA Champions-League und des UEFA Cup. Mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer war er beim FG erfolgreich (lesen Sie hierzu auch unsere Online-Nachricht v. 29.09.2014).

Die Richter des BFH führten hierzu u.a. aus:

  • Der Kläger unterhielt mit seiner Schiedsrichtertätigkeit einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG.
  • Die Schiedsrichtertätigkeit begründet steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.
  • Dabei folgt die Selbständigkeit daraus, dass
    • ein Schiedsrichter bei der Einkünfteerzielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unternehmerinitiative entfalten kann;
    • ein "Anstellungsverhältnis" nicht vorliegt, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußball-Verbände bestimmt wird.
    • Zusätzlich besteht während des Fußballspiels und damit während des Schwerpunkts der Schiedsrichtertätigkeit, keine Weisungsbefugnis des Verbands gegenüber dem Schiedsrichter.
    • Zudem trug der Kläger das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten.
  • Der Kläger hat sich zudem am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
    • Bei den von dem Kläger übernommenen Spielleitungen als Schiedsrichter handelt es sich um Dienstleistungen, die von den für die jeweilige Spielklasse qualifizierten Schiedsrichtern und damit einer Vielzahl von Personen gleichermaßen angeboten werden und angesichts des von den Verbänden gezahlten Entgelts auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind.
    • Schon der Umfang der in der BRD geleiteten Spiele ging über den Rahmen einer "privaten" und in diesem Sinne nichtunternehmerischen Betätigung hinaus, was insbesondere durch die Anzahl der Spiele und die Höhe der durch sie erzielten Einnahmen belegt wird.
  • Die Tätigkeit des Klägers stellt sich nicht als solche aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 EStG, insbesondere nicht als eine freiberufliche Tätigkeit dar.
  • Auch die vom Kläger durch die im Ausland geleiteten Spiele erzielten Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer.
  • Der Kläger hatte nur eine einzige Betriebsstätte, nämlich in seiner inländischen Wohnung als Ort der "Geschäftsleitung".
  • An den Spielorten (in der jeweiligen Schiedsrichterkabine) unterhält er hingegen keine "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient" und damit auch keine Betriebsstätte.
  • Schließlich ist das innerstaatliche (nationale) Besteuerungsrecht auch nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen.
  • Auch wenn sich der Fußballschiedsrichter (im Gegensatz zu Schiedsrichtern mancher anderer Sportarten) bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit "als Sportler" aus; zwar wird seine Tätigkeit von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen, sie ermöglicht aber lediglich anderen Personen (den Spielern), diesen sportlichen Wettkampf zu bestreiten.
  • Damit ist die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem (ausländischen) Tätigkeitsstaat vorbehalten.
     

Beigefügt auch die OFD-Verfügung: OFD Frankfurt/M. v. 24.04.2012

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 12/2018 v. 27.02.2018 sowie Urteil v. 20.12.2017 - I R 98/15; NWB Datenbank (Ls)

Foto: Die Fahne von Schiedsrichter-Assistent Michael Wemmer von Textilvergehen (via flickr: CC-BY 2.0)


zurück zur Übersicht