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Corona Soforthilfe

Entlastung für Kleinunternehmen und Selbstständige, die durch die Rückzahlung von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen belastet sind.

Die Soforthilfen wurden während der ersten Monate der Corona-Pandemie als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler gewährt, um existenzielle Notlagen zu lindern. Die Soforthilfen sollten Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand begleichen und waren nicht zur Ersetzung von entgangenen Umsätzen und Gewinnen gedacht. Letztmalige Antragstellung war am 31. Mai 2020 möglich. Die Soforthilfe wurde auf Grundlage einer Prognose gewährt. Die Empfänger sind verpflichtet, zu überprüfen, ob die Prognose tatsächlich eingetreten ist oder ob die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss - bis zum 30. Juni 2023.

Falls aus wirtschaftlichen Gründen keine (fristgerechte) Rückzahlung möglich ist, können Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten oder ein (Teil-)Erlass der Rückzahlung bei Existenzgefährdung beantragt werden. 
Dazu hat die Staatsregierung folgende Eckpunkte festgelegt: Ein Erlass oder Teilerlass wegen Existenzgefährdung ist möglich, wenn das Ergebnis nach Steuern im Bereich von 25.000 € bis 30.000 € liegt. Die genauen Umstände und Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass.

Ab dem 1. Juni 2023 besteht für Personen mit geringem Einkommen und einer bedrohten Existenz die Möglichkeit, online einen Antrag auf Erlass der Rückzahlung von Corona-Hilfen zu stellen. Es wird eine individuelle Prüfung anhand klar definierter Kriterien durchgeführt, welche die wirtschaftliche Situation des Antragstellers berücksichtigt. Wenn das Ergebnis positiv ausfällt, wird die Rückzahlung erlassen, jedoch besteht kein Rechtsanspruch darauf.

Bereits zuvor galt, dass großzügige Ratenzahlungen von bis zu 24 Monaten, in Einzelfällen auch länger, möglich waren, wenn aufgrund wirtschaftlicher Gründe die Soforthilfe nicht bis zum 30. Juni zurückgezahlt werden konnte. Ab dem 1. Juni 2023 können auch diese Ratenzahlungen online über die entsprechende Plattform beantragt werden. Das Antragsverfahren wird derzeit ausgearbeitet und spätestens zum Ablauf der Rückmeldefrist Ende Juni 2023 möglich sein. 

Weitere Informationen dazu finden sich auf www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona.


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