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FAQ zum Austausch von Steuergestaltungen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat Antworten auf die häufigsten technischen Fragen zu dem automatischen Informationsaustausch von Steuergestaltungen DAC 6 veröffentlicht. Wir haben für Sie Fragen und Antworten zusammengefasst.

Ausführliche Informationen zur elektronischen Datenübermittelung finden Sie auf der Seite des BZSt. 

1. Kann eine bereits vorhandene BZSt-Nummer zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen genutzt werden?

Ja. Wenn Sie die Daten entweder mittels XML-Web-Upload im BZStOnline-Portal (BOP) oder Massendaten über ELMA übermitteln wollen, müssen Sie sich zunächst beim zuständigen Fachbereich "Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC6)" anmelden und die Freischaltung für die Datenschnittstelle ELMA beantragen.

2. Die BZSt-Nummer beginnt mit BZ5, ich möchte aber den XML-Web-Upload im BOP bzw. der Massendatenschnittstelle ELMA nutzen. Was ist zu beachten?

Eine BZSt-Nummer, welche mit BZ5 beginnt, kann ausschließlich für Einzeldatenmeldungen mittels des Online-Formulars „Mitteilung zur Anzeige von Steuergestaltungen in der EU“ genutzt werden. Für die Nutzung von XML-Web-Uploads im BOP bzw. von ELMA muss eine neue BZSt-Nummer beantragt werden.

3. Können mehrere BZSt-Nummern beantragt werden?

Grundsätzlich wird für jede/-n Datensender/-in eine BZSt-Nummer vergeben. Es können allerdings unter eine Nummer bis zu 200 Benutzerkonten angelegt werden. Erst wenn die maximale Anzahl von Benutzerkonten erreicht ist, soll eine neue BZSt-Nummer vergeben werden.

4. Meldungen für mehrere Gesellschaften (z.B. Mutter-/ Tochtergesellschaft): Muss für jede Gesellschaft eine eigene BZSt-Nummer beantragt werden?

Nein. Nur die/derjenige, die/der die Daten tatsächlich versendet (Datensender/-in) benötigt eine BZSt-Nummer. Als Datensender/-innen kommen die/der Meldepflichtige Fremddienstleister oder ein/e Beauftragte/r in Betracht. Meldungen dürfen nur für Steuerpflichtige abgegeben werden, welche eine wirksame Vollmacht ausgestellt haben.

5. Muss dem Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt werden, dass keine Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegt?

Nein, es sind nur mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitzuteilen. Handelt es sich um keine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung, wird empfohlen, dies in den Unterlagen aktenkundig zu machen.

6. Besteht eine Möglichkeit zur Beifügung von Unterlagen oder Erläuterungen außerhalb der eigentlichen DAC6 Meldung oder ist eine solche Funktionalität in Planung?

Nein, es gibt keine Möglichkeit ergänzende Unterlagen beizufügen.

Sie haben Fragen dazu? Sprechen Sie uns gerne an.


Quelle: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/FAQ/faq_node.html
Foto: Bundeszentralamt für Steuern


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