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Förderung von Solidarität - Steuerliche Entlastungsmöglichkeiten für KMU’s

Kann das Steuersystem die Solidarität in der Gesellschaft fördern und welche ertragssteuerlichen Instrumente tragen langfristig dazu bei? Die Bundesregierung hat bereits mit einem umfassenden Sofortmaßnahmen- programm auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie reagiert. Nachfolgend stellen wir Ihnen Maßnahmen vor, die die wirtschaftliche Situation von KMU’s verbessern und die Solidarität weiter fördern und unterstützen könnten.

1. Ausweitung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Diesbezüglich wurde am 23. April 2020 bereits verkündet, dass eine Verlustverrechnung für KMU’s möglich ist.
Weitere Informationen finden Sie HIER.

2. Sanierungsbezogene Verlustnutzungsmöglichkeiten

Als Folge der Krise wird es zu einer Konsolidierung in verschiedenen Branchen kommen. Hierbei besteht die Gefahr das bestehende Verluste, bei Übertragung von mehr als 50 % Unternehmensanteilen, vollständig untergehen. Ausnahmen bilden die Klausel zu Stillen-Reserven und die Sanierungsklausel. Zur Verlustnutzung bei Sanierungsfällen, sollte die Lohnsummenregel an die Bedürfnisse der KMU anzupassen.

3. Liquiditätswirksame Unterstützung von Reinvestitionen

Eine Steuerfreie Übertragung von Stillen Reserven stellt in Krisenzeiten eine gute Möglichkeit dar, zusätzliche Liquidität für Unternehmensinvestitionen freizusetzen. Eine begleitende Maßnahme hierzu sollte sein, den Katalog der begünstigten Reinvestitionen zeitlich begrenzt zu erweitern.

4. Zukunftsgerichtete Investitionsförderung

Zur Förderung zukünftiger Investition können zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten eingeführt werden. Die angedachten Abschreibungsquoten variieren zwischen 2 – 100 Prozent. Bereits nach der Finanzkrise wurden die Größenmerkmale des §7g Abs. 1 S. 2 EstG für Anschaffungen oder Herstellungen temporär erhöht. §7g Abs. 1 EstG führt auf, dass bis zu 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als Investitionsabzugsbetrag von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen sind. Die Anpassung der Größenschwellen stellt in der aktuellen Krise eine geeignete Maßnahme dar. Zudem zeigt sich durch die Corona-Krise, dass der Digitalisierungsgrad der Unternehmen zum Teil noch ausbaubedürftig ist, diesbezüglich sollte §7g EstG auch für aktivierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. ERP-Software, genutzt werden können.

5. Solidarisch bedingter Verzicht auf Kostenrückerstattung durch Privatpersonen

Derzeit können vom Kunden bereits bezahlte Leistungen aufgrund der Krise von Unternehmen teilweise nicht erbracht werden. Aus Solidarität der Kunden wird oft auf eine Rückerstattung der Zahlungen (z.B. Mitgliedsbeiträge) verzichtet. Betroffene Unternehmen müssen jedoch im Falle einer Sanierung nach aktueller Rechtslage die aus Solidarität erlassenen Rückerstattungen versteuern. Um die Solidarität von Privatpersonen aufrecht zu erhalten und zu fördern könnte diese Vorschrift erweitert oder ergänzt werden.

6. Sachspenden von Unternehmen

Einige Unternehmen spenden Sachgüter wie Desinfektionsmittel oder Atemschutzmasken an Krankenhäuser.
Diesbezüglich haben wir bereits einen Artikel veröffentlicht, welcher die Thematik Spenden in Zeiten der Corona-Krise“ thematisiert.

7. Befristete Erhöhung von Abschreibungen bei tatsächlichen Mitausfällen oder Erlass von Mietzahlungen

Der Gesetzgeber hat die Kündigung laufender Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietzahlungen) aufgrund ausstehender Zahlungen bis auf 30. Juni 2020 verschoben. Um  das solidarische Verhalten von Vermietern zu fördern, ist über eine steuermindernde Berücksichtigung des Verzichts auf Rückerstattung oder eine indirekte Erleichterung für den Vermieter im Zuge einer befristeten erhöhten Abschreibung bzw. einer Sonderabschreibung nachzudenken.

Quelle: Dies ist ein allgemeiner Hinweis und dient als Information unserer Mandanten sowie der interessierten Öffentlichkeit. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hinweise. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Manuskriptfertigung (April/2020). 
Foto: pixabay User, image4you


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