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Bedeutung der US-Tax-Reform (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 19/1856) bezüglich der Bedeutung der US-Tax-Reform für den Kampf gegen Steuervermeidung und für den internationalen Steuerwettbewerb sowie Auswirkungen auf die Standorte Deutschland und Europa geantwortet (BT-Drucks. 19/2088).

Hintergrund:

Mit dem „Tax Cuts and Jobs Act“ haben die USA mit Inkrafttreten zum 01.01.2018 eine der umfangreichsten Steuerreformen seit Jahrzehnten verabschiedet. Neben den reinen US-Unternehmen sind auch Unternehmen mit US-Bezug und Unternehmensgruppen mit Standorten in den USA betroffen. Zusätzlich zu der Senkung des bundesweiten Körperschaftsteuersatzes auf 21 Prozent enthält die US-Tax-Reform Maßnahmen gegen aus Sicht der USA unerwünschte Steuergestaltung. Dazu gehören die Einführung einer Zinsschranke, einer Anti-Hybrid-Regelung, einer ergänzenden Hinzurechnungsbesteuerung („Global intangible low-taxed income“ – GILTI) sowie mit der „Base Erosion and Anti-Abuse Tax“ (BEAT) eine weitere Regelung zur Vermeidung von unerwünschter Reduzierung des US-Steuereinkommens. Außerdem wurde mit der so genannten „Foreign-derived intangible income“ (FDII)-Regelung eine Begünstigung von durch US-Personen als Überrendite erzielten ausländischen Einkünfte eingeführt und die Möglichkeit zu Sofortabschreibung bestimmter Investitionen eingeführt. US-Unternehmen müssen zudem bisher unversteuerte im Ausland „geparkte“ Gewinne einmalig in den USA versteuern (sogenannte „Toll Tax“). Das allerdings zu steuergünstigen Konditionen inklusive einer Stundungsoption über acht Jahre.


Zur Bedeutung und Auswirkung der US-Tax-Reform wurde u.a. Folgendes ausgeführt:
 

Unterscheidung zwischen der BEAT und § 4j EStG:

  • Die BEAT sieht eine Mindestbesteuerung vor, soweit das Einkommen eines US-Unternehmens vor Abzug bestimmter Aufwendungen an ausländische verbundene Unternehmen (insbesondere Zins- und Lizenzzahlungen) bei Ansatz eines fiktiven Steuersatzes von 10 Prozent (2018: 5 Prozent; ab 2026: 12,5 Prozent) zu einer höheren Steuer führen würde als die tatsächliche Steuerlast. Ausgenommen sind Unternehmen, die einen Umsatz von bis zu 500 Mio. US-Dollar aufweisen oder weniger als 3 Prozent ihrer Aufwendungen an ausländische Gruppenunternehmen zahlen. Eine genaue Analyse der BEAT ist allerdings erst nach Veröffentlichung der angekündigten Konkretisierung durch die US-Administration möglich. Demgegenüber sieht § 4j EStG ein Betriebsausgabenabzugsverbot für Aufwendungen für Rechteüberlassungen vor, die bei einer nahestehenden Person als Empfänger aufgrund eines nicht dem OECD-Nexus-Ansatz entsprechenden Präferenzregimes nicht oder niedrig besteuert werden. Nach den bisher vorliegenden Informationen treten die Rechtsfolgen der BEAT unabhängig davon ein, ob und wie hoch die konkrete Zahlung beim Empfänger besteuert wird. Dem Gesetzgeber des § 4j EStG kam es demgegenüber gerade darauf an, nur Zahlungen in niedrig besteuernde Staaten zu erfassen. § 4j EStG ist aus Sicht der Bundesregierung eine geeignete Maßnahme, um auch nach internationalem Verständnis als schädlich einzustufende, nicht Nexus-konforme Gewinnverschiebungen zu verhindern. 


Zur GILTI-Regelung: 

  • Es kann im Grundsatz möglich sein, dass Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Staaten von der GILTI-Regelung betroffen sein können. Die betroffenen Unternehmen können in allen EU-Staaten ihren Sitz haben, denn die Höhe der steuerlichen Vorbelastung ist für die Einordnung als „GILTI“ zunächst nicht von Bedeutung. Erst eine ausreichend hohe effektive steuerliche Vorbelastung von derzeit durchschnittlich 13,125 Prozent kann aber wegen der möglichen Anrechnung der Vorbelastung im Ergebnis dazu führen, dass zwar GILTI-Einkünfte vorliegen, aber keine GILTI-Steuer anfällt. Aufgrund von Unterschieden bei der Einkünfteermittlung und aufgrund des Umstands, dass die Anrechnung der Vorbelastung auf einer aggregierten und globalen Basis stattfindet, kann nicht ohne weiteres eine GILTI-Besteuerung für ein einzelnes Land ausgeschlossen werden.


​Zur "Toll Charge": 

  • ​Mit der einmalig anfallenden „Toll Charge“ (auch als „Transition Tax“ bezeichnet) werden die bislang im Ausland thesaurierten Gewinne automatisch einer Besteuerung in Höhe von 15,5 Prozent (liquide Mittel) bzw. 8 Prozent (illiquide Mittel) unterzogen. Eine tatsächliche Ausschüttung an die US-Muttergesellschaft ist dabei nicht erforderlich (sog. „deemed repatriation“). Mit Einführung der Freistellung von Auslandsdividenden für zukünftige Ausschüttungen schließen sich die USA dem international verbreiteten Standard zur Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung an. Beide Regelungen dürften dazu führen, dass die tatsächliche Repatriierung von ausländischen Beteiligungserträgen an US-Gesellschafen zukünftig – im Vergleich zur Rechtslage vor der Steuerreform – attraktiver wird. Da aufgrund der Freistellung von Auslandsdividenden die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Steuern entfällt, könnte für US-Unternehmen die Höhe der effektiven Belastung die von ihren ausländischen Tochtergesellschaften erzielten Gewinne mit ausländischer Steuer an Bedeutung gewinnen. Nähere Erkenntnisse über die Ausschüttungs- und Steuerplanungspolitik einzelner Unternehmen liegen der Bundesregierung nicht vor.


​Vor- und Nachteile für deutsche Branchen:

Die Bundesregierung kann branchenunabhängig die folgenden Aussagen ableiten:

  • Von der Körperschaftsteuersatzsenkung können grundsätzlich alle Unternehmen profitieren, die in den USA Gewinne erzielen.
     
  • Von der umfänglichen Sofortabschreibung können grundsätzlich alle in Anlagevermögen investierenden Unternehmen profitieren.
     
  • Von der Begünstigung des FDII können grundsätzlich solche Unternehmen profitieren, die immaterielle Wirtschaftsgüter aus den USA heraus verwerten.
     
  • Gleichzeitig können positive Effekte durch gegenläufige Maßnahmen zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage (z. B. Zinsschranke, Hinzurechnungsbesteuerung, BEAT) reduziert werden.


Der Bundesregierung ist bekannt, dass deutsche Banken und Versicherungen in besonderem Maße von der neu eingeführten Mindeststeuer in Form der BEAT negativ betroffen sein könnten. Die EU-Kommission prüft mit Unterstützung der Bundesregierung intensiv, ob ein Verstoß gegen WTO-Recht vorliegt. Gleichzeitig hat die US-Administration angekündigt, die Ausgestaltung des Anwendungsbereichs der BEAT im Verordnungsweg näher zu definieren. Dies erschwert – auch für die betroffenen Unternehmen selbst – derzeit eine hinreichende Folgenabschätzung und darauf basierende Lösungsansätze.


Quelle: BT-Drucks. 19/2088 v. 11.05.2018 (Ls)
Foto: wikimedia User LSDSL (CC BY-SA 3.0)


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