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Jahressteuergesetz 2018

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Hintergrund:

Die Bundesregierung hat am 01.08.2018 den vom BMF vorgelegten Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2018") beschlossen. Mit dem JStG 2018 sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Zudem sollen ab Januar 2019 alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform sollen sie künftig in Haftung genommen werden.

Aktueller Stand:

  • 01.08.2018: Bundesregierung beschließt JStG 2018
  • 25.06.2018: BMF veröffentlicht Referentenentwurf des JStG 2018
     

Die wesentlichen Regelungen:

  • Gewährleistung der einheitlichen steuerlichen Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen durch § 3 Absatz 13 bis 15 - neu - UStG
  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf Internetplattformen (Amazon, Ebay u.a. §§ 22f und 25e - neu - UStG):
     

Durch § 22f UStG werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen ab 01.01.2019 verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.

Dies sind

  1. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
     
  2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der AO zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm vom BZSt erteilte UStID,
     
  3. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers, die auf Antrag des Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt wird und deren Ausstellung verweigert werden kann, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.
     
  4. der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort und
     
  5. der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.


§ 25e - neu - UStG regelt die Gefährderhaftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Danach haftet der Betreiber nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, "dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt." Entscheidend ist in dieser Hinsicht, ob dem Betreiber die o.g. Finanzamtsbescheinigung des Händlers vorliegt (s. auch Grambeck/Nesemann, USt direkt digital 12/2018 S. 13).
 

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften: Ersatzlose Aufhebung des § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG) für den vom BVerfG als verfassungswidrig erklärten Zeitraum 2008 bis 2015 (§ 34 Absatz 6 Satz 1 - neu - KStG)
     
  • Neufassung des § 21 KStG zu den Beitragsrückerstattungen und den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen
     
  • Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen unter Zuhilfenahme steuerbegünstigter Anleger, § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 3 EStG
     
  • Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in den Zulageantrag (§ 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d EStG)
     
  • Elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG
     
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z.B. in § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage sowie Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG)
     
  • Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
     
  • Folgeänderungen zu weiteren Gesetzesänderungen, z.B. zum Zweiten und Dritten Pflegestärkungsgesetz (§ 3 Nummer 36 EStG, § 3 Nummer 20 Buchstabe c GewStG)
     

Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.

Quelle: BMF online sowie NWB Datenbank (il)


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