Neue schwebende Verfahren beim Bundesfinanzhof
Aufgrund unterschiedlicher finanzgerichtlicher Entscheidungen liegen dem Bundesfinanzhof immer wieder neue anhängige Verfahren für Unternehmer, Arbeitnehmer und Anleger vor. Im Folgenden stellen wir einen Teil der Verfahren für den Monat Juni vor.
Überblick für Unternehmer
1. Aufrechnung in Verbindung mit einem Insolvenzverfahren
Hier steht zur Debatte, ob der aus der anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Berichtigung der Umsatzsteuer resultierende Erstattungsanspruch mit Umsatzsteuerrückständen aus vorinsolvenzlicher Zeit verrechnet werden kann.
2. Rechnungsberichtigung bei Innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Hier ist zu klären, ob eine ordnungsgemäße Rechnung mit Hinweis auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft lediglich eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft darstellt und ob der nachträglichen Berichtigung einer unvollständigen Rechnung eine auf den Zeitpunkt der Lieferung rückwirkende Heilung zukommen kann.
3. Gewinnabführung bei Verschmelzungen
Um sogenannte außerorganschaftliche Mehrabführungen steuerlich beurteilen zu können, ist festzustellen, ob § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG keine Anwendung auf Mehrabfindungen findet, welche sich im Rahmen einer Verschmelzung ergeben.
Überblick für Arbeitnehmer
1. Arbeitslohn und Sozialversicherung
Zu prüfen ist, ob die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber über sozialversicherungsrechtliche Summenbescheide zu einem Arbeitslohn führt.
2. Handwerkerleistung eines Mieters
Der BFH muss in diesem Zusammenhang zwei Themen erörtern. Erstens unter welchen Voraussetzungen ein Mieter einer Eigentumswohnung die Steuervergünstigung des § 35a EstG in Anspruch nehmen kann. Zweitens in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerermäßigung unter Berücksichtigung des Zufluss-/Abflussprinzip gegebenenfalls geltend gemacht werden kann.
3. Handwerkerleistung bei Wohngebäuden
In diesem Verfahren ist zu klären, ob Aufwendungen für eine statische Berechnung hinsichtlich des Ersatzes von Holzpfosten durch Stahlstützen beim Dach eines Wohnhauses durch einen Statiker eines Bauingenieurbüros als nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EstG begünstigte Handwerkerleistung zu berücksichtigen sind.
4. Kindergeld und Wohnsitz
Zu überprüfen ist, inwieweit bei minderjährigen Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken im Ausland bei Verwandten aufhalten, ein inländischer Wohnsitz angenommen werden kann.
5. Erstattung der Kirchensteuer
Grundlegend ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erstattungsüberhang“ in § 10 Abs. 4b Satz 3 und Satz 3 EstG zu definieren. Daraus ergibt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erfassung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhang erfüllt sind, wenn im Streitjahr keine geleistete Aufwendung in Gestalt einer Kirchensteuerzahlung vorliegt. Des Weiteren ist zu überprüfen, ob die Erstattung im Streitjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat.
Überblick für Anleger
1. Abspaltung im Zusammenhang mit Aktien
In diesem Verfahren wird geklärt, ob die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-offs eines nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmens zu einer Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 EstG führt.
2. Anfechtung eines Feststellungsbescheids
Dieses Verfahren ist für Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft entscheidend. In diesem wird entschieden, ob einem Anteilseigener gegen einen gegen die Gesellschaft ergangener Feststellungsbescheid gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG kein Drittanfechtungsrecht zusteht.
3. Wegzugsbesteuerung bei Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht
Inhalt dieses Verfahrens ist es, die Voraussetzungen für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung bei Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerplicht innerhalb 5 Jahren nach Wegzug zu definieren.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/aktuelle-verfahren/, Zugriff 21.07.2020
Foto: Bundesfinanzhof, Richterbank, Andreas, Focke
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