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Offenlegung der Jahresabschlüsse (BfJ)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) macht auf die zum Jahresende ablaufende Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 aufmerksam und weist auf drohende Ordnungsgelder für offenlegungssäumige Unternehmen hin.

Hintergrund:

Offenlegungspflichtig sind Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG), Banken und Versicherungsunternehmen sowie Emittenten von Vermögensanlagen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Auch Kleinstunternehmen, Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation haben eine Offenlegung vorzunehmen. Für Kleinstunternehmen gibt es bei der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses Erleichterungen. Sie brauchen nur ihre Bilanz ohne Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Zudem haben sie die Möglichkeit, ihre Bilanz lediglich zu hinterlegen statt sie zu veröffentlichen; die Bilanz ist dann für Interessierte nur auf kostenpflichtigen Antrag beim Bundesanzeiger als elektronische Kopie erhältlich.

Das BfJ stellt sich darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.

Hinweis:

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BfJ.

Quelle: BfJ, Pressemitteilung v. 05.11.2018
Foto:pixabay User stevepb


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