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Speiseabgabe in Biergärten

Der BFH-Beschluss vom 13.3.2019 - XI B 89/18 verdeutlicht erneut eingehend die Problematik des Umsatzsteuersatzes bei Restaurationsumsätzen. Die Nahrungsmittellieferung unterliegt i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz, wohingegen Restaurationsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.

Der Inhaber einer Fischbraterei in einem Biergarten erbringt damit dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen (Restaurationsumsätze), wenn er

  • an Biergartenbesucher gegen Entgelt gegrillte Fische abgibt und
     
  • er aufgrund von ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen mit dem Eigentümer oder Betreiber des Biergartens berechtigt ist, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen, und dies auch tatsächlich so geschieht.


​Der BFH-Beschluss vom 13.3.2019 - XI B 89/18 verdeutlicht erneut eingehend die Problematik des Umsatzsteuersatzes bei Restaurationsumsätzen. Die Nahrungsmittellieferung unterliegt i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz, wohingegen Restaurationsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Bei der Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Maßgebend ist danach eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolgt. Die bislang getroffenen Entscheidungen sind nunmehr um einen weiteren Sachverhalt ergänzt worden.


Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 03.08.2019 (il)
Foto: Bier auf dem Wurmberg von stachelbeer (via flickr: CC BY 2.0)


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