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Spenden in Zeiten der Corona-Krise

Spenden und Zuwendungen in der Corona-Krise werden steuerlich gefördert bzw. unterstützt. Die nachfolgenden Vereinfachungsregelungen gelten ab dem 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

1. Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Der Zuwendungsnachweis bei Spenden kann mittels Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online Banking erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Einzahlung auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststelle oder eines Verbands der freien Wohlfahrtspflege (auch Mitgliedsorganisationen) erfolgt.

Sollte das Sonderkonto bei Zahlung der Spende noch nicht eingerichtet sein, gilt der vereinfachte Spendennachweis auch für Einzahlungen auf ein anderes Konto der o.g. Zuwendungsempfänger. Selbiges verhält sich bei einer Spende über ein Treuhandkonto eines Dritten auf eines der Sonderkonten.

2. Spendenaktionen und Fördermaßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften (z.B. Musik-, Sportvereinen) zur Förderung der Hilfe von Corona-Krise Betroffenen, gelten als steuerlich unschädlich. Dies ist als Sonderaktion festzuhalten, zudem ist die Bedürftigkeit der unterstützten Personen/Einrichtungen zu prüfen und zu dokumentieren.

Eine Bedürftigkeit wird unterstellt bei

  • Einkaufshilfen für Personen in Quarantäne oder einen besonders gefährdeten Personenkreis, hier wird eine körperliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt.
  • Lebensmittelhilfen oder Einkaufsgutscheinen als Ersatz für geschlossene Tafeln oder Hilfen für Obdachlose, hier wird eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit unterstellt.

Dies gilt nicht für Hilfen an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder Hilfsfonds der Kommunen

Sonstige Mittel die ohne Bindungswirkung außerhalb der Satzungszwecke zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene (unter anderem auch Überlassung von Personal/Räumlichkeiten, Einkaufsdienste, Kostenerstattung für Einkaufs- oder Botendienste) eingesetzt werden, sind ebenfalls unschädlich. 

3. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Sponsoring-Maßnahmen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zuwendungen, die direkt an den Geschäftspartner erbracht werden, die erheblich und unmittelbar von der Corona-Krise betroffen sind, sowie sonstige Zuwendungen sind ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig. 

Empfängerseitig sind die o.g. Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert als Betriebseinnahme zu erfassen. 

4. Arbeitslohnspende und Verzicht auf Aufsichtsratvergütungen

Verzichtet der Arbeitnehmer zum Beispiel auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns, gelten diese Lohnteile nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat die Verwendungsauflage zu erfüllen und zu dokumentieren. 

Ähnlich verhält es sich bei einem Verzicht auf Aufsichtsratvergütungen. Hier liegt keine steuerpflichtige Vergütung beim Aufsichtsratsmitglied vor. Lediglich bei der Gesellschaft muss die Hälfte der Vergütung bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet werden. 

5. Hilfsleistungen

Einnahmen aus entgeltlichen Hilfeleistungen (z.B. Vermietung von Räumen) durch steuerbegünstigte Körperschaften können ertrags- und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Dies gilt für alle Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise und ist unabhängig vom jeweiligen steuerbegünstigten Zweck.

Die Überlassung von Sachmitteln, Räumen bzw. Arbeitnehmern als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander können umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die überlassenen Leistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit dienen. 

Bei einer unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf/Personal für medizinische Zwecke erfolgt keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. 

6. Mittelverwendung

Werden Verluste ausgeglichen, die steuerbegünstigte Organisationen nachweislich aufgrund der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung entstehen, bleibt eine Mittelverwendung aus begünstigten Bereichen unschädlich.

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 80 % des Entgelts gilt für die Mittelverwendung als marktüblich und angemessen. Gleiches gilt für die Weiterzahlung von Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale. 

7. Schenkungssteuer

Sofern Zuwendungen als Schenknugen zu werten sind, kann für diese eine Steuerbefreiung greifen. Das gilt vor allem für Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften bzw. für Zuwendungen zu ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken.

Quelle: BMF, Schreiben v. 09.04.2020, IV C 4- S2223/19/10003:003
Foto: pixabay User StockSnap


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