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Keine Gemeinnützigkeit bei zu hohem Geschäftsführergehalt

Unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen von Geschäftsführern können dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann. Das Urteil des BFH ist von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung von gemeinnützigen Körperschaften.

Sachverhalt: Einer gGmbH, die Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt wurde die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 – 2010 mit der Begründung unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge, versagt. Die Klage dagegen wurde am Finanzgericht abgewiesen.

Eine Revision wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen, lediglich für die Streitjahre 2006 und 2007 wurde die Revision teilweise begründet.

Wann gilt ein Geschäftsführergehalt als unangemessen?

  • Ob es sich um unverhältnismäßig hohe Vergütungen handelt wird durch einen Fremdvergleich mit anderen Wirtschaftsunternehmen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausführen und nicht steuerbegünstigt sind, ermittelt. Dabei wird die sog. „Gesamtausstattung“ des Geschäftsführers berücksichtigt, das heißt neben dem Gehalt sind auch Weihnachts-, Urlaubsgeld, PKW-Nutzungen, Pensionszusagen und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
  • Ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist beim Vergleich mit anderen Wirtschaftsunternehmen nicht vorzunehmen.
  • Als unangemessen werden solche Bezüge bewertet, die die den oberen Rand der Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen.

Wann erfolgt der Entzug der Gemeinnützigkeit?

Ein Entzug ist erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handelt. Für den oben geschilderten Fall bedeutet dies, dass für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt wurde, dass die Angemessenheitsgrenze lediglich geringfügig (ca. 3.000 Euro) überschritten war. Für das Jahr 2007 hat das Finanzgericht es unterlassen, bei der Angemessenheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen.

Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010166/
Foto: pixabay User, image4you


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